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Der Wunsch der Vermieterschaft, den Hausfrieden unter der Mieterschaft wiederherzustellen, stellt ein objektives, ernsthaftes und schützenswertes Interesse dar (E. 2.3.1). Entschliesst sich die Vermieterin mit dem Ziel der Wahrung des Hausfriedens zur Kündigung gegen einen oder mehrere Mieter, so darf sie sich bei der Auswahl des Mieters oder der Mieter nicht durch sachfremde Motive leiten lassen. Es besteht aber keine Pflicht der Vermieterin, den Störer unter der Mieterschaft bzw. die Ursache der Störung des Hausfriedens zu erforschen (E. 2.3.1). OGE 10/2023/17 vom 19. März 2024 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht